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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Aigner GmbH

1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“) gelten zwischen der Aigner GmbH und natürlichen und juristischen Personen (in der Folge „Kunde“ bzw. „Kunden“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB, abrufbar auf der Homepage www.landtechnik-aigner.at.
1.3. Die Aigner GmbH kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung ihrer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen der gegenständlichen AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung der Aigner GmbH.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn die Aigner GmbH ihnen nach Eingang bei ihr nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote der Aigner GmbH sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien der Aigner GmbH oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch schriftliche Bestätigung durch die Aigner GmbH verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte Informationen über Produkte und Leistungen, die nicht der Aigner GmbH zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – der Aigner GmbH darzulegen. Diesfalls kann die Aigner GmbH zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt
wurden.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.6. Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch.

3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Wird die Aigner GmbH gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.4. Die Aigner GmbH ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2 % (in Worten) hinsichtlich
3.4.1. der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
3.4.2. anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern sich die Aigner GmbH nicht in Verzug befinden.
3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2015 (Anmerkung: VPI 2020 erscheint erst 2021) vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.4. sowie bei
Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.5. nur bei einzelvertraglicher Vereinbarung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.

4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte, Teile oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, ist die Aigner GmbH berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10% des Werts der beigestellten Geräte, Teile bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte, Teile und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden ist die Aigner GmbH bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen; gegenüber unternehmerischen Kunden 9,2 % über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB)
5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen vereinbart wird.
5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit der Aigner GmbH bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist diese berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6. Die Aigner GmbH ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und die Aigner GmbH unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von der Aigner GmbH anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit der Eigner GmbH.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u. a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 10 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht. Gegenüber unternehmerischen Kunden werden Mahnspesen in Höhe von € 10,00 verrechnet (§ 458 ABGB).

6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Die Pflicht zur Leistungsausführung durch die Aigner GmbH beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte
Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei der Aigner GmbH erfragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung der Aigner GmbH nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weist die Aigner GmbH im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde hat der Aigner GmbH für die Zeit der Leistungsausführung im Bedarfsfall kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

8. Leistungsausführung
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen in der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall vereinbart wird.
8.2. Sachlich (z.B. Baufortschritt, Anlagengröße, u. a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von der Aigner GmbH nicht verschuldeter Verzögerung von Zulieferern oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich der Aigner GmbH liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Wird der Beginn der Leistungsausführung durch Umstände verzögert oder unterbrochen, die dem Kunden zuzurechnen sind, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich
zugesagt wurde.

10. Leistungsverzug
10.1. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch die Aigner GmbH steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

11. Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

12. Gefahrtragung
12.1. Die Gefahr für von der Aigner GmbH angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als 3 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, ist die Aigner GmbH berechtigt bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte, Teile und Materialien anderweitig verfügen, sofern im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschafft wird.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden ist die Aigner GmbH ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei sich einzulagern, wofür dieser eine Lagergebühr in Höhe von € 30 je Woche zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt das Recht der Aigner GmbH, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag ist die Aigner GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes zuzüglich Umsatzsteuer ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall vereinbart wird.

14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von der Aigner GmbH gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in deren Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers der Aigner GmbH bekannt gegeben wurde und diese der Veräußerung zustimmt.
14.3. Im Fall der grundsätzlichen Zustimmung der Aigner GmbH zur Weiterveräußerung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an die Aigner GmbH abgetreten.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Aigner GmbH unter Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden darf dieses Recht nur ausüben werden, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und die Aigner GmbH ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
14.5. Der Kunde hat die Aigner GmbH von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung von Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Die Aigner GmbH ist berechtigt, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware nach angemessener Vorankündigung betreten, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die Aigner GmbH ist gegenüber unternehmerischen Kunden berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig und bestmöglich verwerten.

15. Schutzrechte Dritter
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist die Aigner GmbH berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von ihr aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die mangelnde Anspruchsberechtigung ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält die Aigner GmbH diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Die Aigner GmbH ist berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

16. Geistiges Eigentum der Aigner GmbH
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von der Aigner GmbH beigestellt oder durch deren Beitrag entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum der Aigner GmbH.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Aigner GmbH.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

17. Gewährleistung
17.1. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen der Aigner GmbH beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.4. Zur Mängelbehebung sind der Aigner GmbH seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist dieser verpflichtet, der Aigner GmbH entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind der Aigner GmbH unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe, schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an die Aigner GmbH zu retournieren.
17.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an die Aigner GmbH trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch die Aigner GmbH zu ermöglichen.
17.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u. ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten
Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

18. Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet die Aigner GmbH bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch die Aigner GmbH abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, welche die Aigner GmbH zur Bearbeitung übernommen hat.
Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich vereinbart wurde.
18.4. Weiters gelten obige Beschränkungen auch für Schäden die durch Probefahrten und Probebetrieb entstehen.
18.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
18.6. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe der Aigner GmbH aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
18.7. Die Haftung der Aigner GmbH ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von der Aigner GmbH autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern die
Aigner GmbH nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.
18.8. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für welche die Aigner GmbH haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung der Aigner GmbH insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

19. Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19.2. Die Aigner GmbH und der unternehmerische Kunde verpflichten sich jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz der Aigner GmbH in der politischen Gemeinde Eggersdorf bei Graz.
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen der Aigner GmbH und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der Aigner GmbH örtlich zuständige Gericht.

Stand Oktober 2020

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